Unser Engagement steht im Zeichen der Bekräftigung einer erneuerten Sonntagskultur, die auf einen breiten Konsens in unserer Gesellschaft bauen will.
Direkt zur bundesweiten Allianz für den freien Sonntag: www.allianz-fuer-den-freien-sonntag.de
Seit 4.000 Jahren prägt die Sieben-Tage-Woche den Lebensrhythmus vieler Völker. Dieser Rhythmus vermittelt den Menschen und den Gemeinschaften eine hilfreiche Beständigkeit. Der Sonntag ist eine frühe soziale Errungenschaft und auch heute als Tag der Ruhe, der Gemeinschaft, der Befreiung von Sachzwängen, Fremdbestimmung und Zeitdruck unverzichtbar. Der Sonntag ist deshalb kein Tag wie jeder andere. Seine Bedeutung drückt sich in seiner Beständigkeit für die individuelle Lebensgestaltung der Menschen aus.
Gesetze schützen den freien Sonntag Der Gesetzgeber hat diesem Umstand Rechnung getragen: Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung schützt die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Die Verfassung bekennt sich ausdrücklich zum Sonntagsschutz nach christlicher Tradition. In ihr ist dargelegt, dass der Sonntag für die christlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften der hervorgehobene Tag der Woche sei.
Schleichende Aushöhlung der Feiertagsruhe Immer stärker verbreitet sich jedoch inzwischen die Tendenz, die wirtschaftlichen Interessen und die ökonomische Betrachtungsweise absolut zu setzen und ihnen alle Dimensionen des menschlichen und gesellschaftlichen Lebens unterzuordnen. Dadurch geraten die Sonn- und Feiertage als Perioden der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung stark unter Druck. Seit Jahren vollzieht sich eine schleichende Aushöhlung des Sonn- und Feiertagsschutzes.
Immer mehr Bereiche werden für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vereinnahmt.
• Die Novellierung des Arbeitszeitrechts im Jahr 1994 bedeutete den ersten großen Einschnitt. Damit wurden die Möglichkeiten zur Sonntagsarbeit im Bereich des produzierenden Gewerbes, des Handels, der Banken, der Versicherungen und der sonstigen Dienstleistungen erheblich erweitert.
• Außerdem wurde bei der Neuregelung des Ladenschlussgesetzes das Arbeitszeitgesetz so geändert, dass das Herstellen, Ausfahren und Verkaufen von Backwaren für die Dauer von drei Stunden am Sonntag erlaubt ist.
• Im Zuge der europaweiten Einführung des Euro haben die Banken – mit dem Argument der europäischen Vereinheitlichung – durchgesetzt, dass bestimmte Arbeiten an sämtlichen Feiertagen mit Ausnahme des 25.12.und des 1. 1. zulässig sind. Seit 1.1.1999 enthält das Arbeitszeitgesetz eine entsprechende Regelung.
• Mit der Liberalisierung des Ladenschlusses haben im Handel in den letzten Jahren verkaufsoffene Sonntage inflationsartig zugenommen.
• In den Bundesländern verstärkt sich die Tendenz, rein werktägliche Tätigkeiten auch an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich zuzulassen.
• Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz bei der Ladenöffnung vom Bund auf die Länder übertragen. Alle Bundesländer mit Ausnahme von Bayern, haben eigenständige Regelungen erlassen. Es folgte eine Ausdehnung der Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen, die in Berlin bspw. bis zu 10 Verkaufssonntage pro Jahr umfasste.
Bei jeder weiteren Liberalisierung des Sonn- und Feiertagsschutzes wurde und wird von den Initiatoren ins Feld geführt, es handle sich nur um Ausnahmen für einen eingegrenzten Bereich, die kaum ins Gewicht fielen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Regel-AusnahmeVerhältnis von Ruhe und Arbeit wird durch ökonomische Gründe jedoch immer mehr zur Disposition gestellt. Geltendes Recht wird in Frage gestellt Die Lockerung des Sonn- und Feiertagsschutzes bedeutet einen erheblichen Einschnitt. Immer mehr Tätigkeiten, die rein werktäglicher Natur und somit an Sonn- und Feiertagen vom Grundsatz her nicht erlaubt sind, werden ausdrücklich zugelassen.
In vielen Fällen gehen der Zulassung Verstöße gegen Verbote voraus, durch die das geltende Recht in Frage gestellt werden soll. Als Problem erweist sich für die Zukunft vor allem die Frage der Gleichbehandlung: Wenn der Sonntagsschutz in einzelnen Wirtschaftsbereichen gelockert wird, muss klar geregelt sein, dass die Lockerung auf diese Sektoren beschränkt bleibt.
Wir sind inzwischen an einem Punkt, an dem alle gesellschaftlichen Kräfte in unserem Lande gebündelt werden müssen, um der Aushöhlung des Sonn- und Feiertagsschutzes endlich ein Ende zu setzen. Ein gemeinsamer Ruhetag ist wichtig! Der Sonntag verkörpert traditionell die Freiheit des Menschen von einer rein ökonomisch orientierten Lebensweise. An diesem Tag steht einmal nicht im Vordergrund, was ein Mensch leistet. Vielmehr geht es um das, was jeder zu einem Leben für sich und in der Gemeinschaft mit anderen benötigt. Die Sonn- und Feiertage sind ein zentrales Moment in der Zeitorganisation von Staat und Gesellschaft und schaffen einen verbindlichen Ordnungsrahmen für den kollektiven Zeitrhythmus in allen Lebensbereichen. Durch den Begriff „seelische Erhebung“ statuiert die Verfassung ein grundsätzliches Arbeitsverbot an diesen Tagen. Über die bloße Unterbrechung des Arbeitsrhythmus hinaus ist eine Ausgestaltung des öffentlichen Lebens gefordert, die auch positiv zu dieser Erhebung befähigt.
Das natürliche Bedürfnis des Menschen nach Erholung, Muße und Freizeit lässt sich nur in einer für alle gemeinsamen Ruhezeit befriedigen.
• Ein wirksamer Sonn- und Feiertagsschutz dient der humanen Qualität unserer Gesellschaft.
• Der Sonntag schützt den Menschen, die Familie, die gottesdienstliche Feier und die persönliche Gestaltung von gemeinsamer freier Zeit.
• Er verschafft allen die notwendige Zeit der Erholung, der Begegnung, der Besinnung und der Lebensgestaltung. Das Erleben gemeinsamer freier Zeit in den Familien, mit Freunden, Verwandten und Bekannten, das Engagement im Ehrenamt ist auf freie Sonn- und Feiertage angewiesen. •
Der recht verstandene Sonntag setzt ein Zeichen gegen die Auflösung von gewachsenen Gemeinschaften, die Zersplitterung der Familie, die alleinige Ausrichtung auf Produktion und Kapital.
• Der verfassungsrechtliche Schutz des Sonntags drückt eine Priorität aus, die sich gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu bewähren hat. Angesichts des wachsenden Wirtschaftsdrucks ist der Sonntag als ein Tag der Ruhe und des bewussten Andersseins für die Menschen nötiger denn je. Dass eine ganze Gesellschaft zur selben Zeit gemeinsam innehält, ist alles andere als unzeitgemäß.
In einer immer hektischer werdenden Zeit ist der Sonntag auch wegen seiner langen Tradition eine Institution, die auf eine weitere Zukunft bauen kann. Arbeitszeiten werden immer flexibler Flexible Arbeitszeitformen haben das Alltagsleben der Beschäftigten und derer Familien nachhaltig verändert. Immer mehr Menschen müssen sich in ihrer Arbeitszeit den Wünschen ihrer Arbeitgeber bzw. der Auftragslage und den schwankenden Kundenfrequenzen anpassen. Das gilt für das produzierende Gewerbe genauso wie für den Einzelhandel oder die Freizeitindustrie. Wird der Sonntag zunehmend von der werktäglichen Geschäftigkeit erobert, so ist er für den Menschen als rhythmisch wiederkehrender Zeitanker des gesellschaftlichen Lebens verloren. Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum „Sonntagsschutz“ vom 01.12.2009 ergibt sich, dass gesetzliche Schutzkonzepte für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe erkennbar diese Tage als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben müssen. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ladenöffnung bedeutet dies, dass die Ausnahme eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf.
Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen! Eine erneuerte Sonntagskultur bekräftigen!
• Im Bestreben, den Sonntag als Grundlage für eine humane Gesellschaft zu erhalten, fordern wir ausdrücklich den Schutz der Sonn- und Feiertage und die Gewährleistung des Wochenrhythmus zwischen Sonn- und Werktagen.
• Die Gesetzgeber auf Bundes, Landes- und kommunaler Ebene müssen sicherstellen, dass der Sonntag im sozialen Zusammenleben seiner Zweckbestimmung entsprechend als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung erhalten bleibt und der Sonn- und Feiertagsschutz neu bekräftigt wird.
• Es dürfen keine weiteren gesetzlichen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene zugelassen werden.
• Beim Ladenschluss muss eine bundeseinheitliche Regelung den Sonn- und Feiertagsschutz sicherstellen.
• Die bestehenden Vorschriften zum Sonn- und Feiertagsschutz müssen in der Praxis effektiv kontrolliert, etwaige Verstöße durch die zuständigen Behörden konsequent geahndet werden. Unser Engagement steht im Zeichen der Bekräftigung einer erneuerten Sonntagskultur, die auf einen breiten Konsens in unserer Gesellschaft bauen will.
Es geht darum, den kulturellen Rhythmus zwischen Arbeit und Ruhe um der Menschen willen zu erhalten und den Menschen eindeutig in den Mittelpunkt allen Wirtschaftens zu stellen. Die Respektierung des Sonntags spiegelt die Wertordnung einer Gesellschaft sowie jener Akteure, die sie maßgeblich gestalten können. Wir alle stehen in der Verantwortung, uns für den Erhalt des Sonntags zum Wohle einer humanen Gesellschaft einzusetzen.
www.allianz-fuer-den-freien-sonntag.de
Martin Mohr
Inter(+)aktiv
Treten Sie mit uns in Kontakt
Adresse
KAB Diözesanverband Limburg e.V.
Graupfortstraße 5
65549 Limburg
Telefon: 06431 / 29 57 03
Fax 06431 /29 55 96
E-Mail: kab@bistumlimburg.de
Facebook: KABLimburg
Physisches Aufsuchen des Büros bitte nur nach vorheriger Anmeldung, da das Gebäude für den Publikumsverkehr geschlossen ist.
gez. Martin Mohr, Bezirks- und Diözesansekretär
Unsere Bürozeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Unterstützen Sie die KAB
Jede Spende hilft!
Unterstützen Sie die Projekte der KAB und stärken Sie die selbständige Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.