So hat der fünfte Senat des BAG einem geringfügig beschäftigten Rettungsassistenten Recht gegeben, der von seinem Arbeitgeber verlangte, denselben Stundenlohn zu erhalten, den seine „hauptamtlichen“ Kollegen in Voll- und Teilzeitarbeit erhalten. Die Differenz lag bei fünf Euro pro Stunde. Der Arbeitgeber hatte die ungleiche Vergütung und schlechtere Bezahlung in Höhe des Mindestlohns damit begründet, dass es für den nebenberuflich tätigen Rettungsassistenten einen „administrativen Mehraufwand“ seinerseits gebe. Ein administrativer Mehraufwand ist kein sachlicher Differenzierungsgrund, urteilt die Bundesarbeitsrichterin Karin Spelge.
Entgelttransparenzgesetz auch für kleinere Betriebe
Auch Verhandlungsgeschick ist kein Differenzierungsmerkmal und rechtfertige keine schlechtere Bezahlung, so der sechste Senat des BAG in einem weiteren Urteil von Ende Februar, wo eine Frau herausgefunden hatte, dass ihr männlicher Kollege anfangs 1000 Euro pro Monat und später 600 Euro mehr für die gleiche Arbeit erhielt. Verhandlungsgeschick und Gehalt des Stellenvorgängers sind keine sachlichen Differenzierungsmerkmale, so das Gericht. Der Arbeitgeber muss das Gehalt der Frau anpassen, und zwar nach oben. Bundesvorsitzende Schwittay fordert Politik und Arbeitgeber auf, mehr Transparenz bei Löhnen und Gehältern durchzusetzen. „Die Urteile zeigen nur die Spitze eines Eisberges“, so Schwittay. Laut Bericht der Bundesregierung haben bisher nur zwei Prozent der befragten Beschäftigten den Auskunftsanspruch gestellt, bei befragten Beschäftigten in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten waren es vier Prozent. „Das jetzige Entgelttransparenzgesetz muss auf alle Betriebe anwendbar sein“, fordert die KAB Deutschlands.